Neben dem Qualifizierungschancengesetz gibt es seit April 2024 ein weiteres Instrument für die Weiterbildung Beschäftigter: das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III. Es richtet sich an Betriebe im Strukturwandel, in denen ein größerer Teil der Belegschaft neue Qualifikationen braucht – etwa durch Digitalisierung und Künstliche Intelligenz.
Was ist das Qualifizierungsgeld?
Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für die Beschäftigten: Während sie sich weiterbilden und dafür nicht arbeiten, zahlt die Agentur für Arbeit 60 % der Nettoentgeltdifferenz – 67 % für Beschäftigte mit Kind. Der Arbeitgeber kann den Betrag freiwillig aufstocken. Das Prinzip ähnelt dem Kurzarbeitergeld – nur für Qualifizierung statt Arbeitsausfall.
Wichtig: Wer trägt die Lehrgangskosten?
Anders als beim Qualifizierungschancengesetz bezuschusst die Agentur beim Qualifizierungsgeld keine Lehrgangskosten. Die Weiterbildung selbst finanziert der Arbeitgeber; die Beschäftigten dürfen nicht an den Kosten beteiligt werden. Aussagen wie „bis zu 100 % gefördert nach § 82a” sind deshalb falsch – gefördert wird das Entgelt, nicht der Kurs.
Der Unterschied zu § 82
| § 82 (Qualifizierungschancengesetz) | § 82a (Qualifizierungsgeld) | |
|---|---|---|
| Was die Agentur zahlt | Zuschuss zu Lehrgangskosten (bis 100 %) und zum Arbeitsentgelt (bis 75 %) | Entgeltersatz an die Beschäftigten: 60 % bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz |
| Lehrgangskosten | Anteilig oder ganz von der Agentur | Vollständig vom Arbeitgeber |
| AZAV-Zulassung | Träger und Maßnahme | Nur Träger |
| Zielgruppe | Einzelne Beschäftigte oder Gruppen (Sammelantrag) | Belegschaften im Strukturwandel |
| Beides für dieselbe Maßnahme? | – | Nein, ausgeschlossen |
Welche Voraussetzungen gelten?
- Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf für mindestens 20 % der Beschäftigten (in Betrieben unter 250 Beschäftigten: 10 %).
- Eine Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag mit Regelungen zu Bedarf, Beschäftigungsperspektive und Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten können stattdessen eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers vorlegen.
- Der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung.
- Die Maßnahme umfasst mehr als 120 Stunden, geht über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinaus und wird bei einem nach AZAV zugelassenen Träger durchgeführt.
- Die Beschäftigten haben in den letzten vier Jahren kein Qualifizierungsgeld erhalten, und das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt.
- Der Antrag wird vom Arbeitgeber gestellt – idealerweise mindestens drei Monate vor Beginn.
So gehen Sie vor
- Beratung: Wir prüfen kostenlos, ob § 82a oder § 82 für Ihren Betrieb günstiger ist.
- Abstimmung: Betriebsvereinbarung bzw. Erklärung und Antrag vorbereiten – wir unterstützen.
- Qualifizierung: Als betreuter Live-Online-Unterricht in kleinen Gruppen, ohne dass der Betrieb stillsteht.
Fazit
Das Qualifizierungsgeld ist das richtige Instrument, wenn ein großer Teil der Belegschaft gleichzeitig qualifiziert werden muss und der Betrieb die Kurskosten selbst trägt. Geht es um einzelne Beschäftigte oder kleinere Gruppen, ist das Qualifizierungschancengesetz mit Lehrgangskostenzuschuss meist attraktiver. Welcher Weg passt, klären wir in einer kostenlosen Förderberatung. Einen Überblick über die Förderquoten finden Sie unter Für Arbeitgeber.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information (Stand September 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung.