Förderung für Beschäftigte

KI-fit ohne Ausfall – der Staat finanziert mit.

Sie wollen Ihre Mitarbeitenden für KI fit machen, ohne sie monatelang aus dem Betrieb zu nehmen? Unser Kompaktkurs KI-Beauftragte:r läuft über 20 Wochen mit vier Unterrichtsstunden am Vormittag. Über § 82 SGB III übernimmt die Agentur für Arbeit je nach Betriebsgröße einen erheblichen Teil der Lehrgangskosten und bezuschusst das fortgezahlte Arbeitsentgelt. Für mehrere Beschäftigte ist ein Sammelantrag nach § 82 Abs. 5 SGB III möglich – ein Antrag, eine Ansprechperson, ein Termin. Wir übernehmen die Abstimmung mit der Agentur. Erster Kursstart: 1. Dezember 2026.

Zwei Förderwege

§ 82 und § 82a SGB III im Vergleich

Beide Wege richten sich an bereits beschäftigte Mitarbeitende. Welcher passt, hängt von Betrieb und Ziel ab – wir beraten Sie kostenlos. Einzelpersonen und Arbeitsuchende fördert die Agentur für Arbeit über einen Bildungsgutschein (§ 81 SGB III).

§ 82 SGB III Qualifizierungschancengesetz (QCG)

  • Lehrgangskosten + Zuschuss zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung
  • Förderquote nach Betriebsgröße: < 50 → 100 %, 50–499 → 50 % (55 % mit TV/BV), ab 500 → 25 % (30 %)
  • Voraussetzung: Maßnahme > 120 Std., Träger & Maßnahme AZAV-zugelassen
  • Berufsabschluss i. d. R. mindestens 2 Jahre zurück, keine § 82-Förderung in den letzten 2 Jahren

§ 82a SGB III Qualifizierungsgeld

  • Entgeltersatz für Beschäftigte bei strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf
  • Nur die Trägerzulassung nötig – die Maßnahme braucht keine eigene AZAV-Zulassung
  • Ideal, um ganze Teams oder Abteilungen gleichzeitig zu qualifizieren
  • Die Agentur ersetzt 60 bzw. 67 % des Nettoentgelts – die Lehrgangskosten trägt der Arbeitgeber
Ihr Aufwand: minimal

Sie liefern die Mitarbeitenden. Wir liefern den Rest.

Erstgespräch

Wir klären Bedarf, Betriebsgröße und passenden Förderweg – kostenlos und unverbindlich.

Förderantrag

Wir bereiten alle Unterlagen für die Agentur für Arbeit vor und begleiten die Beantragung.

Durchführung

Berufsbegleitende Schulung – flexibel planbar, damit der Betrieb weiterläuft.

Nachweis

Zertifikat, Kompetenznachweis und Dokumentation für Ihre Unterlagen.

Häufige Fragen

Förderung von Weiterbildung – kurz beantwortet

Die wichtigsten Fragen von Arbeitgebern zu § 82, § 82a und der Kostenübernahme.

Was zahlt der Staat bei der Weiterbildung von Beschäftigten?
Die Förderung nach § 82 SGB III umfasst zwei Bausteine: einen Zuschuss zu den Lehrgangskosten (je nach Betriebsgröße 25 % bis 100 %) und einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt für die Zeit der Weiterbildung (75 % / 50 % / 25 % nach Betriebsgröße, mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag bis zu 5 Prozentpunkte mehr). Kleine Betriebe unter 50 Mitarbeitenden erhalten die Lehrgangskosten in der Regel zu 100 %.
Wer hat Anspruch auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz?
Grundsätzlich bereits beschäftigte Mitarbeitende aller Betriebsgrößen. Voraussetzungen: Die Weiterbildung vermittelt Kompetenzen über eine kurzfristige Anpassung am Arbeitsplatz hinaus (etwa KI und Digitalisierung), der Berufsabschluss liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück, in den letzten zwei Jahren gab es keine Förderung nach § 82, und die Maßnahme umfasst mehr als 120 betreute Unterrichtsstunden bei zugelassenem Träger und zugelassener Maßnahme. Die Förderung ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit.
Was ist der Unterschied zwischen § 82 und § 82a (Qualifizierungsgeld)?
Bei § 82 SGB III müssen Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sein; die Agentur bezuschusst Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt. Beim Qualifizierungsgeld nach § 82a genügt die Trägerzulassung – die Agentur zahlt dort aber keine Lehrgangskosten, sondern ersetzt den Beschäftigten 60 bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts; die Kurskosten trägt der Arbeitgeber. Voraussetzung sind ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf für einen relevanten Teil der Belegschaft und eine Betriebsvereinbarung bzw. ein Tarifvertrag.
Muss die Weiterbildung AZAV-zertifiziert sein?
Ja. Nur Weiterbildungen bei einem nach der AZAV zugelassenen Bildungsträger sind förderfähig. Unsere Zulassung als Träger und für die Maßnahmen nach AZAV ist beantragt; der erste Kursstart ist für den 1. Dezember 2026 geplant. Eine Förderung ist erst nach erteilter Zulassung möglich. Wir begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Wie lange muss die Weiterbildung dauern?
Für die Förderung nach § 82 SGB III muss die Maßnahme mehr als 120 Unterrichtsstunden umfassen – gezählt werden nur betreute Unterrichtseinheiten, keine Selbstlernanteile. Unsere Programme erfüllen das deutlich (ab 400 Unterrichtseinheiten, vollständig betreut).
Wie beantrage ich die Förderung?
Der Antrag läuft über die zuständige Agentur für Arbeit und muss vor Beginn der Weiterbildung bewilligt sein. Wir bereiten alle Unterlagen vor – Sie haben minimalen Aufwand. Jetzt kostenlose Förderberatung anfragen.

Lassen Sie uns Ihre Förderquote prüfen.

Ein kurzes Gespräch genügt für eine erste, konkrete Einschätzung – ohne Verpflichtung.